Das Registerzeichen B wird beim Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) für
- Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und
- Beschwerden gegen Entscheidungen in solchen Verfahren
- jeweils mit Ausnahme von Numerus-clausus-Sachen- verwendet.
Das Registerzeichen B wird beim Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) für
- jeweils mit Ausnahme von Numerus-clausus-Sachen- verwendet.
Das Registerzeichen B wird beim Bundessozialgericht für eine zusätzliche Kennzeichnung (quasi als Angabe des Gerichts bzw. der Instanz) vor seinen eigentlichen Aktenzeichen verwendet.
Das Registerzeichen B wird beim Bundesverwaltungsgericht für Nichtzulassungsbeschwerden und Beschwerden in Verwaltungsstreitsachen verwendet.
Das Registerzeichen B wird beim Bundesfinanzhof für Verfahren über Nichtzulassungsbeschwerden und Beschwerden verwendet.
Das Registerzeichen B wird beim Bundessozialgericht und beim Landessozialgericht für Beschwerdeverfahren - "Beschwerderegister" - (als Registerzeichen am Ende des Gerichtsaktenzeichens) verwendet.
Das Registerzeichen B wird beim Amtsgericht für Mahnverfahren verwendet.
Allerdings kennzeichnet dieses Registerzeichen nur das nicht automatisierte Mahnverfahren. Seitdem das automatisierte Mahnverfahrens bundesweit eingeführt wurde, wird dieses Registerzeichen bei den Amtsgerichten (Mahngerichten) für neue Verfahren nicht mehr verwendet.
Das Registerzeichen Ba wird beim Arbeitsgericht für Mahnverfahren verwendet.
Das Registerzeichen BAusl wird beim Generalbundesanwalt für Auslieferungsverfahren verwendet.
Das Registerzeichen BewÜberwR wird beim Amtsgericht für die Bewährungsüberwachung und Führungsaufsichtsüberwachung verwendet.
Das Registerzeichen BGns wird beim Generalbundesanwalt für Gnadensachen verwendet.
Das Registerzeichen BGs wird beim Bundesgerichtshof für Anordnungen und Entscheidungen des Ermittlungsrichters verwendet.
Das Registerzeichen BH wird beim Bundessozialgericht und beim Landessozialgericht für Anträge außerhalb eines anhängigen Beschwerdeverfahrens (als Registerzeichen am Ende des Gerichtsaktenzeichens) verwendet.
Das Registerzeichen BJs wird beim Generalbundesanwalt für erstinstanzliche Ermittlungsverfahren verwendet.
Das Registerzeichen BK wird in der Sozialgerichtsbarkeit für das Sachgebiet des Kinderzuschlags (als Sachgebietskennzeichen) verwendet.
Das Registerzeichen BL wird in der Sozialgerichtsbarkeit für das Sachgebiet Blindengeld und Blindenhilfe (als Sachgebietskennzeichen) verwendet.
Das Registerzeichen BLw wird beim Bundesgerichtshof für Rechtsbeschwerdeverfahren in Landwirtschaftssachen verwendet.
Das Registerzeichen BN wird beim Bundesverwaltungsgericht für Verfahren über Nichtzulassungsbeschwerden in Normenkontrollsachen (§ 47 Abs. 7 VwGO) verwendet.
Das Registerzeichen BReg.H wurde beim (ehem.) Bayerisches Oberstes Landesgericht für das Prozesskostenhilferegister verwendet.
Das Registerzeichen BReg.St wurde beim (ehem.) Bayerisches Oberstes Landesgericht für das Beschwerderegister für Strafsachen verwendet.
Das Registerzeichen BReg.Z wurde beim (ehem.) Bayerisches Oberstes Landesgericht für das Beschwerderegister in Zivilsachen verwendet.
Das Registerzeichen BRH wird beim Landgericht für Rehabilitationsverfahren verwendet.
Das Registerzeichen Bs wird beim Amtsgericht für Privatklageverfahren und Bußgeldsachen verwendet.
Das Registerzeichen BSch wird beim Amtsgericht und beim Oberlandesgericht (Kammergericht) für Binnenschiffahrtssachen - als Zusatz zum "normalen" Registerzeichen - verwendet.
Das Registerzeichen BSR wird beim Amtsgericht für das Binnenschiffsregister verwendet.
Das Registerzeichen BV wird beim Arbeitsgericht für Beschlussverfahren verwendet.
Das Registerzeichen BvA wird beim Bundesverfassungsgericht für Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten verwendet.
Das Registerzeichen BvB wird beim Bundesverfassungsgericht für Verfahren zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Parteien nach Art. 21 Abs. 2 GG verwendet.
Das Registerzeichen BvC wird beim Bundesverfassungsgericht für Beschwerden im Wahlprüfungsverfahren nach Art. 41 Abs. 2 GG verwendet.
Das Registerzeichen BvD wird beim Bundesverfassungsgericht für Anklagen gegen den Bundespräsidenten nach Art. 61 GG verwendet.
Das Registerzeichen BvE wird beim Bundesverfassungsgericht für Verfassungsstreitigkeiten zwischen Bundesorganen nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG verwendet.
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