Das Registerzeichen D wird beim Bundesverwaltungsgericht für Berufungsverfahren in Disziplinarsachen benutzt.
Dieses Registerzeichen wird allerdings vom Bundesverwaltungsgericht seit dem 1. Juni 2015 nicht mehr verwendet.
Das Registerzeichen D wird beim Bundesverwaltungsgericht für Berufungsverfahren in Disziplinarsachen benutzt.
Dieses Registerzeichen wird allerdings vom Bundesverwaltungsgericht seit dem 1. Juni 2015 nicht mehr verwendet.
Das Registerzeichen D wird beim Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) für erstinstanzliche Hauptsacheverfahren verwendet.
Das Registerzeichen D wird beim Bundesverwaltungsgericht für für Entschädigungsverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer - als Anhang an das Gerichtsaktenzeichen (also etwa "5 C 12.16 D" ) - verwendet.
Das Registerzeichen D-AV wird beim Bundesverwaltungsgericht für "Allgemeine Verfahren" des Disziplinarsenats, d.h. für Verfahren über sonstige Anträge außerhalb eines schwebenden Verfahrens, bei denen eine Zuständigkeit des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt denkbar ist, benutzt.
Dieses Registerzeichen wird allerdings vom Bundesverwaltungsgericht seit dem 1. Juni 2015 nicht mehr verwendet.
Das Registerzeichen D-PKH wird beim Bundesverwaltungsgericht für Verfahren des Disziplinarsenats auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - auch soweit sie während eines schwebenden Verfahrens gestellt werden - benutzt.
Dieses Registerzeichen wird allerdings vom Bundesverwaltungsgericht seit dem 1. Juni 2015 nicht mehr verwendet.
Das Registerzeichen D-St wird beim Bundesverwaltungsgericht für von seinem Disziplinarsenat angeforderte Stellungnahmen der Senate des Bundesverwaltungsgerichts gegenüber dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, gegenüber dem Großen Senat des Bundesverwaltungsgericht und zu Gesetzentwürfen benutzt.
Dieses Registerzeichen wird allerdings vom Bundesverwaltungsgericht seit dem 1. Juni 2015 nicht mehr verwendet.
Das Registerzeichen DB wird beim Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden in Disziplinarsachen (soweit es sich um Beschlusssachen handelt) benutzt.
Dieses Registerzeichen wird allerdings vom Bundesverwaltungsgericht seit dem 1. Juni 2015 nicht mehr verwendet.
Das Registerzeichen DG wird beim Landgericht und beim Oberlandesgericht (Kammergericht) für Verfahren des beim Landgericht bzw. Oberlandesgericht angesiedelten Dienstgerichts für Richter verwendet.
Das Registerzeichen DGH wird beim Oberlandesgericht (Kammergericht) für Verfahren des beim Oberlandesgericht angesiedelten Dienstgerichtshofs für Richter -insb. für Berufungen und Beschwerden in Disziplinarverfahren gegen Richter- verwendet.
Das Registerzeichen DR wird beim Gerichtsvollzieher für das Dienstregister verwendet.
§ 47 der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) schreibt dabei vor, dass der Gerichtsvollzieher für seine Amtstätigkeit zwei Dienstregister führt:
Im DR I werden reine Zustellaufträge sowie Protestaufträge (Wechselproteste, Scheckproteste) erfasst.
Das DR II wird für alle sonstigen Aufträge, insbesondere also für Vollstreckungsaufträge, verwendet.
Das Registerzeichen DR I wird beim Gerichtsvollzieher für Zustellaufträge und (Scheck- oder Wechsel-)Proteste ("Dienstregister I") verwendet.
Das Registerzeichen DR II wird beim Gerichtsvollzieher für das "Dienstregister II" verwendet.
Während im DR I Protest- und Zustellaufträge eingetragen werden, wird das DR II für alle anderen Gerichtsvollzieheraufträge, insbesondere also für Vollstreckungsaufträge, verwendet.
Das Registerzeichen Ds wird beim Amtsgericht für Strafsachen des Einzelrichters verwendet.
Das Registerzeichen DV wird bei der Generalstaatsanwaltschaft für disziplinarrechtliche Vorverfahren gegen Richter, Staatsanwälte und Beamte verwendet.
Das Registerzeichen DV wird beim Landgericht für erstinstanzliche Disziplinarverfahren gegen Richter verwendet.
Das Registerzeichen DW wird beim Bundesverwaltungsgericht für Wiederaufnahmeverfahren in Disziplinarsachen benutzt.
Dieses Registerzeichen wird allerdings vom Bundesverwaltungsgericht seit dem 1. Juni 2015 nicht mehr verwendet.
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