Das Registerzeichen N wird beim Amtsgericht für für Konkursverfahren bzw. in den neuen Bundesländern für das Gesamtvollstreckungsverfahren verwand.
Konkursverfahren und Gesamtvollstreckungsverfahren wurden zwar mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung durch die Insolvenzverfahren bzw. Verbraucherinsolvenzverfahen abgelöst, für bereits laufende Konkurs- und Gesamtvollstreckungsverfahren bleibt jedoch die Konkursordnung bzw. die Gesamtvollstreckungsordnung weiter anwendbar, so dass es vereinzelt auch heute noch derartige Verfahren geben kann.
Im Übrigen wird dieses Registerzeichen heute jedoch nicht mehr verwendet.
Das Registerzeichen Nc wird beim Verwaltungsgericht für Verfahren des vorläufigem Rechtsschutzes in Numerus-clausus-Sachen verwendet.
Das Registerzeichen Ni wird beim Bundespatentgericht für Patentnichtigkeitsverfahren verwendet.
Das Registerzeichen NK wird beim Bundessozialgericht und beim Landessozialgericht für Normenkontrollverfahren (als Registerzeichen am Ende des Gerichtsaktenzeichens) verwendet.
Das Registerzeichen Not wird beim Landgericht für Notar-Verfahren nach der NotarVO verwendet.
Das Registerzeichen Not wird beim Oberlandesgericht (Kammergericht) für erstinstanzliche Disziplinarverfahren gegen Notare verwendet.
Das Registerzeichen NotSt wird beim Bundesgerichtshof und beim Generalbundesanwalt für Disziplinarverfahren in Notarsachen verwendet.
Das Registerzeichen NotSt(B) wird beim Bundesgerichtshof für Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Disziplinarsachen gegen Notare verwendet.
Das Registerzeichen NotSt(Brfg) wird beim Bundesgerichtshof für Berufungsverfahren und Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen Urteile der Oberlandesgerichte in Disziplinarsachen gegen Notare verwendet.
Das Registerzeichen NotZ wird beim Bundesgerichtshof für Verwaltungsstreitverfahren in Notarsachen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Notarsachen verwendet.
Das Registerzeichen NotZ(Brfg) wird beim Bundesgerichtshof für Berufungsverfahren und Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Notarsachen verwendet.
Das Registerzeichen Ns wird beim Landgericht für Berufungsverfahren in Strafsachen verwendet.
Das Registerzeichen NV wird bei der Generalstaatsanwaltschaft für disziplinarrechtliche Vorverfahren gegen Notare verwendet.
Das Registerzeichen NZB wird beim Landessozialgericht für Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Berufung (als Registerzeichen am Ende des Gerichtsaktenzeichens) verwendet.