Das Registerzeichen DR wird beim Gerichtsvollzieher für das Dienstregister verwendet.
§ 47 der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) schreibt dabei vor, dass der Gerichtsvollzieher für seine Amtstätigkeit zwei Dienstregister führt:
Im DR I werden reine Zustellaufträge sowie Protestaufträge (Wechselproteste, Scheckproteste) erfasst.
Das DR II wird für alle sonstigen Aufträge, insbesondere also für Vollstreckungsaufträge, verwendet.