Das Registerzeichen BvH wird beim Verfassungsgerichtsbarkeit für Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG zwischen dem Bund und den Ländern (Bund-Länder-Streitigkeiten), zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes (soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist) verwendet.
Abkürzungen aus dem Bereich Verfassungsgerichtsbarkeit:
Registerzeichen, die bei den Verfassungsgerichten des Bundes und der Länder verwendet werden.