Das Registerzeichen BvG wird beim Bundesverfassungsgericht für Verfassungsstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 sowie Art. 84 Abs. 4 Satz 2 GG verwendet.
Das Registerzeichen BvG wird beim Bundesverfassungsgericht für Verfassungsstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 sowie Art. 84 Abs. 4 Satz 2 GG verwendet.