Das Registerzeichen DR wird beim Gerichtsvollzieher für	das Dienstregister verwendet. 
§ 47 der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) schreibt dabei vor, dass der Gerichtsvollzieher für seine Amtstätigkeit zwei Dienstregister führt:
Im DR I werden reine Zustellaufträge sowie Protestaufträge (Wechselproteste, Scheckproteste) erfasst.
Das DR II wird für alle sonstigen Aufträge, insbesondere also für Vollstreckungsaufträge,  verwendet.
			 
	
				
					
	
	
		Das Registerzeichen DR I wird beim Gerichtsvollzieher für	Zustellaufträge und (Scheck- oder Wechsel-)Proteste ("Dienstregister I") verwendet.
			 
	
				
					
	
	
		Das Registerzeichen DR II wird beim Gerichtsvollzieher für	das "Dienstregister II" verwendet.
Während im DR I Protest- und Zustellaufträge eingetragen werden, wird das DR II für alle anderen Gerichtsvollzieheraufträge, insbesondere also für Vollstreckungsaufträge,  verwendet.
			 
	
				
					
	
	
		Das Registerzeichen EWs wird bei der Staatsanwaltschaft für	Entlassungs- und Widerrufsverfahren verwendet.
			 
	
				
					
	
	
		Das Registerzeichen Gns wird bei der Staatsanwaltschaft für	Gnadensachen verwendet.
			 
	
				
					
	
	
		Das Registerzeichen IE wird beim Amtsgericht für	Insolvenzverfahren nach Art. 102 Abs. 3 EGInsO -d.h. Insolvenzverfahren mit der zuständigkeit deutscher Gerichte aufgrund der EGInsVO oder nach internationalem Insolvenzrecht- verwendet.
			 
	
				
					
	
	
		Das Registerzeichen IK wird beim Amtsgericht für	Verbraucherinsolvenzverfahren verwendet.
Für (Unternehmens-)Insolvenzverfahren wird dagegen das Registerzeichen "I" verwendet.
			 
	
				
					
	
	
		Das Registerzeichen IN wird beim Amtsgericht für	Insolvenzverfahren - mit Ausnahme der Verbraucherinsolvenzverfahren -  verwendet.
			 
	
				
					
	
	
		Das Registerzeichen J wird beim Amtsgericht für	Verteilungssachen verwendet.
			 
	
				
					
	
	
		Das Registerzeichen JL wird beim Gerichtskasse für	Vollstreckungsaufträge verwendet.
			 
	
				
					
	
	
		Das Registerzeichen K wird beim Amtsgericht für	Zwangsversteigerungsverfahren verwendet.
			 
	
				
					
	
	
		Das Registerzeichen L wird beim Amtsgericht für	Zwangsverwaltungsverfahren verwendet.
			 
	
				
					
	
	
		Das Registerzeichen M wird beim Amtsgericht für	allgemeine Zwangsvollstreckungsverfahren ("Vollstreckungsregister II"), z.B. für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse,  verwendet.
			 
	
				
					
	
	
		Das Registerzeichen M wird beim Verwaltungsgericht für	Vollstreckungsverfahren verwendet.
			 
	
				
					
	
	
		Das Registerzeichen N wird beim Amtsgericht für	für Konkursverfahren bzw. in den neuen Bundesländern für das Gesamtvollstreckungsverfahren verwand.
Konkursverfahren und Gesamtvollstreckungsverfahren wurden zwar mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung durch die Insolvenzverfahren bzw. Verbraucherinsolvenzverfahen abgelöst, für bereits laufende Konkurs- und Gesamtvollstreckungsverfahren bleibt jedoch die Konkursordnung bzw. die Gesamtvollstreckungsordnung weiter anwendbar, so dass es vereinzelt auch heute noch derartige Verfahren geben kann.
Im Übrigen wird dieses Registerzeichen heute jedoch nicht mehr verwendet.
			 
	
				
					
	
	
		Das Registerzeichen StVK wird beim Landgericht für	Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer verwendet.
			 
	
				
					
	
	
		Das Registerzeichen T wird beim Amtsgericht für	Teilungsversteigerungsverfahren verwendet.
			 
	
				
					
	
	
		Das Registerzeichen VN wird beim Amtsgericht für	Vergleichsverfahren verwand.
Die Vergleichsverfahren wurden zwar, genauso wie die Konkursverfahren und Gesamtvollstreckungsverfahren, mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung durch die Insolvenzverfahren abgelöst, für bereits laufende Vergleichsverfahren bleibt jedoch die Vergleichsordnung weiter anwendbar, so dass es vereinzelt auch heute noch derartige Verfahren geben kann.
Im Übrigen wird dieses Registerzeichen heute jedoch nicht mehr verwendet.
			 
	
				
					
	
	
		Das Registerzeichen Vollz wird beim Landgericht für	Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer auf gerichtliche Entscheidung gegen Einzelmaßnahmen und Entscheidungen der Justizvollzugsanstalten nach §§ 109, 110 StVollzG verwendet.
			 
	
				
					
	
	
		Das Registerzeichen Vollz (WS) wird beim Oberlandesgericht (Kammergericht) für	Rechtsbeschwerdeverfahren  gegen Einzelmaßnahmen und Entscheidungen der Justizvollzugsanstalten nach §§ 109, 110 StVollzG verwendet.
			 
	
				
					
	
	
		Das Registerzeichen VRJs wird beim Amtsgericht und bei der Staatsanwaltschaft für	die Strafvollstreckung in Jugendgerichtssachen verwendet.
			 
	
				
					
	
	
		Das Registerzeichen VRs wird bei der Staatsanwaltschaft für	Strafvollstreckungsverfahren ("Vollstreckungsregister") verwendet.
			 
	
				
					
	
	
		Das Registerzeichen VRs/GStA wird bei der Generalstaatsanwaltschaft für	Strafvollstreckungsverfahren ("Vollstreckungsregister")  verwendet.