Das Registerzeichen AB wird in der Sozialgerichtsbarkeit für Verfahren über die Ablehnung von Gerichtspersonen nach § 60 SGG (als Registerzeichen am Ende des Gerichtsaktenzeichens) verwendet.
Das Registerzeichen AB wird in der Sozialgerichtsbarkeit für Verfahren über die Ablehnung von Gerichtspersonen nach § 60 SGG (als Registerzeichen am Ende des Gerichtsaktenzeichens) verwendet.