Das Registerzeichen I wird beim Verwaltungsgericht für
- Kostensachen
- sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens wie etwa
- Rechtshilfeersuchen
- Beweissicherungsverfahren
verwendet.
Das Registerzeichen I wird beim Verwaltungsgericht für
verwendet.
Das Registerzeichen I wird beim Amtsgericht für Beurkundungen im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit verwendet.
Das Registerzeichen IE wird beim Amtsgericht für Insolvenzverfahren nach Art. 102 Abs. 3 EGInsO -d.h. Insolvenzverfahren mit der zuständigkeit deutscher Gerichte aufgrund der EGInsVO oder nach internationalem Insolvenzrecht- verwendet.
Das Registerzeichen II wird beim Amtsgericht für sonstige Verfahren in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (d.h. Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nicht in die Register I oder III - XVII gehören) verwendet.
Das Registerzeichen III wird beim Amtsgericht für Standesamtssachen verwendet.
Das Registerzeichen IK wird beim Amtsgericht für Verbraucherinsolvenzverfahren verwendet.
Für (Unternehmens-)Insolvenzverfahren wird dagegen das Registerzeichen "I" verwendet.
Das Registerzeichen IN wird beim Amtsgericht für Insolvenzverfahren - mit Ausnahme der Verbraucherinsolvenzverfahren - verwendet.
Das Registerzeichen IV wird beim Amtsgericht für Verfügungen von Todes wegen verwendet.
Das Registerzeichen IX wird beim Amtsgericht für Verfahren über Beistandschaften verwendet.