In Mahnverfahren ist auch bei den Gerichtsaktenzeichen zu unterscheiden zwischen automatisierten EDV-Verfahren und Verfahren, die von der automatisierten Bearbeitung aus technischen, konzeptionellen oder sonstigen Gründen ausgenommen sind.
Während für die nichtautomatisierten Verfahren die Gerichtsaktenzeichen nach dem normalen Schema mit dem Registerzeichen „B“ – beim Arbeitsgericht mit „Ba“, in Europäischen Mahnverfahren mit dem Registerzeichen „EU“– gebildet werden, folgen die automatisierten EDV-Mahnverfahren nach § 689 Abs. 1 Satz 2 ZPO eigenen Regeln:
Bei der maschinellen Bearbeitung wird die Geschäftsnummer mindestens durch
- eine zweistellige Jahreszahl und
- eine jahrgangsweise laufende Nummer
gebildet, wobei weitere alphanumerische Zeichen wie beispielsweise
- eine Schuldnerkennziffer sowie
- eine Prüfziffer
angefügt werden können.
Das Gerichtsaktenzeichen (Geschäftsnummer) im automatisierten Mahnverfahren sieht damit im Grundsatz so aus:
15-0001234-0-1
Bei Bedarf kann dem noch ein Ländermerkmal oder ein Gerichtsmerkmal vorangestellt werden.