Das Registerzeichen F wird beim Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) für
- Kostensachen sowie
- sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens, z.B.
- Rechtshilfeersuchen,
- Beweissicherungsverfahren,
- Entbindung ehrenamtlicher Richter von ihrem Amt,
- Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts,
- "in-camera-Verfahren" nach § 99 Abs. 2 VwGO und
- selbständige Vollstreckungssachen, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist (also nicht etwa Vollstreckungsabwehrklagen oder Drittwiderspruchsklagen),
verwendet.